Rufbereitschaft

 

Hebammenrufbereitschaft bedeutet, dass man sich mit einer Hebamme auf die Geburt vorbereitet und
weiß, dass diese Hebamme bei der Entbindung auch tatsächlich dabei sein wird.
Hebammenrufbereitschaft heißt, dass die Hebamme des Vertrauens zu jeder Tages- und Nachtzeit zur
Verfügung steht.


Die Rufbereitschaft endet nach der Geburt des Kindes.


Die Hebammenrufbereitschaft gehört nicht zu gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog der
Krankenkassen. Einige Krankenkassen übernehmen sie dennoch, da diese eine zentrale Rolle bei der
Finanzierung der hohen Haftpflichtversicherung spielt.


Wir erheben eine Rufbereitschaftsgebühr von 500,00 Euro.

Für Hausgeburten beträgt die Rufbereitschaft 800,-€

 

Was bekomme ich für die Rufbereitschaft?


Die Rufbereitschaftspauschale sichert ab, dass Sie bei einer außerklinischen Geburt zwischen 37.bis 42.
Schwangerschaftswoche jederzeit absolut sicher sein können, dass die Hebamme, für die Sie sich
entschieden haben, Ihnen zur Seite steht.


Zu jeder Tages und Nachtzeit ist Sie für Sie erreichbar, sie kommt wenn die Geburt beginnt. Sie sind in
dieser wichtigen Situation nicht allein. Des weiteren spielt es keine Rolle, wie lange Sie die
Rufbereitschaft nutzen. Sie sind ab der 37. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt sicher, dass Ihre
Hebamme jederzeit zur Verfügung steht.


Sollten Sie sich kurzfristig, nachdem die Phase der Rufbereitschaft bereits begonnen hat, umentscheiden
und beispielsweise statt der Geburtshausgeburt eine Klinikgeburt wünschen, so ist es aufgrund der
entstandenen Kosten nicht möglich, die Pauschale zu erstatten.

 

 

- Kinderbetreuung zur Geburt, ist derzeitig nicht  im Geburtshaus  möglich.